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Gegenantrag B                            PDF  als PDF herunterladen

Antrag und Begründung von CLEANSTATE zur HV am 24. April 2008

Gegenantrag B von CLEANSTATE
zur Hauptversammlung der Volkswagen AG am 24.04.2008

Antrag zu Tagesordnungspunkt 3 und 4:
Antrag auf Sonderprüfung der Geschäftsbeziehungen von VW mit Unternehmen der Familien Piëch und Porsche

Es wird beantragt nach § 142 Abs. 1 des Aktiengesetzes, unverzüglich nach der Hauptversammlung vom 24.4.2008 die

Wengert AG
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
Friedinger Str. 2
D-78224 Singen

als Sonderprüfer für die Geschäftsbeziehungen der Volkswagen AG mit Unternehmen der Familien Piëch und Porsche und insbesondere mit der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG (jetzt: Porsche Automobil Holding SE) einzusetzen.

Speziell ist zu prüfen, inwieweit der Autohandel und Dienstleistungen um Fahrzeuge des VW-Konzerns in Österreich und Osteuropa über die Porsche-Holding in Salzburg zu marktüblichen Konditionen und nicht mit Nachteilen für den Volkswagen-Konzern durchgeführt wurden.

Ebenso ist besonders im Hinblick auf das Sport-Utility-Vehicles (SUV) Porsche-Cayenne zu prüfen, inwieweit die folgenden Geschäfte zu marktüblichen Konditionen und nicht mit Nachteilen für den Volkswagen-Konzern durchgeführt wurden:
1. Entwicklung des Fahrzeugs, insbesondere
  • Verteilung der Investitionskosten zwischen VW und Porsche im Rahmen der Entwicklung und Erprobung des für Porsche völlig neuartiges Fahrzeugkonzeptes
  • Nutznießer der Entwicklungsaufträge
  • Verteilung der Nutzungsrechte/Lizenzen an den entwickelten Fahrzeugkomponenten
  • Entwicklung des neuen Hybrid-Motors
2. Fertigung des Fahrzeugs in Bratislava, insbesondere
  • Verteilung der Investitionskosten zum Aufbau der Fertigungslinien
  • Verteilung des Risikos, bestehende Fertigungskapazitäten auszulasten
  • Verteilung der Qualitätsrisiken.
Die Entwicklung dieser Geschäfte ist in den letzten 10 Jahren nach Umsatz p. a. darzustellen. Ferner ist detailliert zu beschreiben, wer die zugehörigen Verträge geprüft hat und Nachteile für VW zu verantworten hat. Es ist darzulegen, dass die gleichen Geschäfte bei VW auch mit Dritten außerhalb des Umfeldes von Porsche üblich sind, also z. B. beim Autohandel in Westeuropa oder bei der Fahrzeugentwicklung mit Daimler (VW Crafter).

Die Sonderprüfung soll gesellschafts- und strafrechtliche Aspekte sowie die Schadenersatzpflicht des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie die Schadenersatzpflicht der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG gegenüber der Volkswagen AG berücksichtigen, insbesondere
  • ob verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne von § 8 Abs. 3 S. 2 Körperschaftsteuergesetz vorliegen und damit strafbare Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung
  • ob die für VW nachteiligen Geschäfte mit den Unternehmen der Familien Piëch und Porsche als verbotene Unterstützung des Aktienerwerbs nach § 71 a AktG zu bewerten sind
  • ob die für VW nachteiligen Geschäfte mit Porsche als verbotene Einlagenrückgewähr im Sinne von § 57 AktG zu bewerten sind
  • ob trotz des Großaktionärs Land Niedersachsen Porsche schon heute VW im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG beherrscht und ob nach § 312 AktG ein Abhängigkeitsbericht zu erstellen ist.
Über die gesetzlichen Anforderungen aus § 145 AktG hinaus soll der Prüfungsbericht unmittelbar nach Fertigstellung auf der Investor-Relations-Seite der Volkswagen AG im Internet publiziert werden. Der Vorstand soll gleichzeitig durch eine Presseerklärung auf das Vorliegen des Prüfungsberichtes hinweisen.


Begründung:

1. Falsche Darstellung im Jahresabschluss 2006 oder 2007
Laut Geschäftsbericht 2006, S. 179, betrug das Gesamtvolumen der Leistungen, die VW für Porsche-Firmen in Salzburg, Budapest, Prag, Belgrad, Bratislava, Bukarest und Ljubljana erbrachte, 2006 insgesamt 2,628 Mrd. Euro, dazu kommen 0,71 Mrd. Euro mit der Porsche AG in Stuttgart, das macht in Summe 3,338 Mrd. €. Der Geschäftsbericht 2007, S. 252, weist für das Geschäftsjahr 2006 bei den Geschäften mit Porsche 4,183 Mrd. € aus, das sind 845 Mio. € mehr als im vorigen Jahr.

2. Volumen und Intransparenz der Geschäftsbeziehung
Im Geschäftsjahr 2007 wurden laut Geschäftsbericht 2007, S. 252, „Lieferungen und Leistungen“ im Umfang von 5,528 Mrd. € für „Porsche“ erbracht. Der Betrag wird nicht wie noch 2006 nach den einzelnen Unternehmen des Porsche-Konzerns aufgeschlüsselt. Die Darstellung ist angesichts des riesigen Geschäftsvolumens extrem intransparent.

3. Vergabe des Ukraine-Geschäfts an Porsche Holding
Laut Geschäftsbericht 2007, S. 115/116, wuchs die Pkw-Nachfrage in der Ukraine mit 46,2 % mit Abstand am stärksten in der Welt. Die österreichische Tageszeitung „Der Standard“ meldet am 27.3.2008 unter der Überschrift „Porsche Holding vertreibt VW in der Ukraine“, dass ab 1.4.2008 die Porsche Holding die Importeursfunktion für Volkswagen in der Ukraine übernimmt. Darüber hinaus gründet der VW-Verkauf von Porsche Leasing mit Finanzdienstleistungen „unterstützt“.
Frage: Ist der VW-Vorstand unfähig, das Geschäft im boomenden Markt Ukraine mit 46,3 Mio. Einwohnern selbst zu führen? Warum werden dort zusätzlich die margenstarken Finanzdienstleistungen für VW-Fahrzeuge an Porsche abgegeben?

4. Porsche als „strategisch –industrieller Partner“
Im Porsche-Geschäftsbericht 2006/2007 heißt es auf Seite 4: Porsche sieht sich bei Volkswagen nicht nur als Investor, sondern als strategisch-industrieller Partner. Unser Engagement nutzt uns und Volkswagen gleichermaßen. Die Zusammenarbeit, die heute schon wichtige Technologiefelder wie die Entwicklung der Folgegeneration unseres sportlichen Geländewagens und eines Hybridantriebs umfasst, werden wir auf weitere Bereiche ausweiten. Da Porsche kein gewöhnlicher Aktionär ist, müssen die Geschäfte gesondert geprüft werden.

5. Besetzung des AfGA
Der „Ausschuss für Geschäftsbeziehungen mit Aktionären“ (AfGA) hat als Vorsitzenden Herrn Roland Oetker. In seiner Funktion als Aufsichtsrat der IKB Deutsche Industriebank AG hat Herr Oetker seine Qualität als Aufsichtsorgan zu Genüge unter Beweis gestellt.

In der VW-Pressemeldung „Volkswagen liefert an Porsche Karosserie für neuen Panamera“ vom 19. Mai 2006 heißt es: „Der vom Aufsichtsrat der Volkswagen AG eingerichtete Ausschuss für Geschäftsbeziehungen mit Aktionären der Volkswagen AG hat die geplante Kooperation zwischen Volkswagen und Porsche zur Kenntnis genommen.“ Da ist nicht von Prüfung der Verträge die Rede, für die Kooperation existiert keine Kontrolle der wirtschaftlichen Ausgewogenheit.

Der Geschäftsbericht 2007 nennt auf Seite 7 nur die Aufgabe des Ausschusses und nicht die konkrete Tätigkeit: „Der AfGA überwacht unter anderem die Geschäftsbeziehungen der Volkswagen AG und ihrer Konzerngesellschaften zu Aktionären der Volkswagen AG, die über mindestens 5% der Stimmrechte verfügen. Eine weitere wesentliche Aufgabe des AfGA ist die Überwachung der Einhaltung der durch den Vorstand eingerichteten Geschäftsprozesse für die vertragskonforme Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu den Aktionären. Der Ausschuss traf sich im Berichtsjahr vier Mal.“ Die einzige Information, die sich nicht aus dem Geschäftsauftrag ergibt, ist das viermalige Treffen. Das ist kein Bericht über die Tätigkeit des AfGA, sondern eine ausgesprochene Frechheit gegenüber den Aktionären.

6. Verzicht auf Abhängigkeitsbericht
Laut Geschäftsbericht 2007, S. 8, hat der Aufsichtsrat in seiner Sitzung vom 29.2.2008 beschlossen, keinen Abhängigkeitsbericht zu erstellen. Laut Focus Online vom 6.3.2008 hatten die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat einen Abhängigkeitsbericht für 2007 verlangt. „Der VW-Vorstand sollte in diesem Bericht genau dokumentieren, welche Geschäftsbeziehungen die Wolfsburger im vergangenen Jahr zum Porsche-Konzern unterhalten haben, und ob dabei Volkswagen möglicherweise benachteiligt wurde.“ Erst in der dritten Abstimmung wurde der Antrag der Arbeitnehmervertreter abgelehnt, und zwar nur dank des doppelten Stimmrechts, das der Aufsichtsratsvorsitzende Piëch ausübt. Warum haben sich die Porsche-Vertreter im Aufsichtsrat bei diesem Beschluss nicht ihrer Stimme enthalten, wie sie es bei Sitzung vom 11.5.2008 zum Öffentlichen Pflichtangebot getan haben? Laut Geschäftsbericht S. 8 tat man das, um „jeden Anschein eines Interessenkonflikts und einer Einflussnahme zu vermeiden“. Hier liegt ein außerordentlich schwerer Verstoß gegen die Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex zu Interessenkonflikten im Aufsichtsrat